Sonntag, Februar 17, 2008

Handbuch des modernen Ermittlers: Kapitel 9 Mord oder Tötungsdelikt

Nun kann es im Laufe eines Ermittlung vorkommen, dass Sie auf einen Toten stoßen. In diesem Fall wird von Ihnen äußerste Professionalität erwartet. Dies bedeutet, dass Sie sich nie zu einer vorschnellen Aussage über die Todesursache hinreißen lassen. Warten Sie stets die Obduktion ab.

Die häufigsten natürlichen Todesursachen in Deutschland sind:

Herz-Kreislauf Erkrankungen
Krebsleiden
Leberkrankheiten
Lungenerkrankungen
Infektionen

Die häufigsten nichtnatürlichen Todesursachen in Deutschland sind:

Verkehrsunfälle
Andere Unfälle (Arbeitsunfälle, häusliche Unfälle, Sportunfälle)
Verletzungen
Vergiftungen
Suizid

Sie sehen, die Chance, dass Ihr bombensicherer Mord vielleicht doch nur ein verkapter Herzinfarkt ist, ist groß.

Übrigens ist nicht jedes Tötungsdelikt wirklich ein Mord. Das deutsche Strafgesetzbuch unterscheidet vier Arten von Tötungsdelikten:

§ 211 Mord.
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
§ 212 Totschlag. (1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
§ 213 Minder schwerer Fall des Totschlags. War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
§ 216 Tötung auf Verlangen.
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Die Abgrenzung zwischen diesen Varianten sollten Sie einem Richter überlassen.

Quellen: Todesursache
Tötungsdelikt

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